AGB
1. Geltungsbereich
(1) Movawo erbringt alle Lieferungen und Leistungen ausschließlich auf Grundlage dieser AGB.
(2) Von diesen AGB insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden erkennt Movawo nicht an, es sei denn, Movawo hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten auch dann ausschließlich, wenn Movawo in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(3) Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte der Parteien.
(4) Movawo ist jederzeit berechtigt, diese AGB mit einer angemessenen Ankündigungsfrist zu ändern oder zu ergänzen. Widerspricht der Kunde den geänderten Bedingungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Änderungsmeldung, spätestens jedoch bis zum Zeitpunkt, zu dem die Änderungen in Kraft treten sollen, so werden diese entsprechend der Ankündigungen wirksam.
2. Angebot, Auftragserteilung, Vertragsschluss/-beendigung
(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten Angebote von Movawo zwei Wochen nach Erstellungsdatum. Der Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Bestätigung des Angebotes oder der Unterzeichnung des Vertrages durch den Kunden, sowie durch Anzahlung von 50% des vereinbarten Preises, zustande. Movawo behält sich vor, die Leistung ohne vorherige schriftliche Bestätigung anzubieten. Der Vertrag kommt in solchen Fällen durch die Annahme der vereinbarten Leistung unter Geltung dieser Geschäftsbedingungen zustande. Als Entgegennahme der vereinbarten Leistung gilt insbesondere die Entgegennahme eines Datenträgers, der Daten (Webseiten, Multimediaprodukte, Grafiken, Logos, Layouts, Fotos, Videomaterial usw.) enthält. Änderungen des Auftrags bedürfen der Schriftform und der gegenseitigen Vereinbarung.
(2) Werden wiederkehrende Serviceleistungen über einen längeren Zeitraum vereinbart, werden diese schriftlich fixiert und von beiden Parteien durch Unterschrift oder elektronische Mail bestätigt. Bestätigt gilt eine Vereinbarung auch dann, wenn die die Leistung erbracht wurde. Serviceleistungen (z.B. die Betreuung im Bereich Social Media) werden monatlich berechnet. Serviceleistungen sind jeweils vor Beginn eines Leistungsmonats in Rechnung gestellt. Serviceverträge haben – wenn nicht anders vereinbart – eine Mindestvertragslaufzeit von einem Jahr. Wir der Vertrag nicht vor Ende eines Vertragsjahres gekündigt, verlängert sich die Vertragslaufzeit auf ein weiteres Jahr.
(3) Movawo ist insbesondere zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich ist oder trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird; berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren von Movawo weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung Movawo eine taugliche Sicherung leistet.
3. Lieferungs- und Leistungspflichten
(1) Movawo erbringt die nach dem Vertrag geschuldeten Lieferungen und Leistungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie ausdrücklich von Movawo bestätigt worden sind. Bei schriftlich erteilten Aufträgen bedarf auch die Bestätigung des Liefertermins der Schriftform.
Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem Movawo durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat (z.B. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt, behördliches Eingreifen o. Ä.) und durch die Movawo daran gehindert ist, die Lieferung oder Leistung termingerecht auszuführen. Entsprechendes gilt für den Zeitraum, in dem Movawo auf die Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden wartet, die für die Lieferung oder Leistung erforderlich ist. Movawo wird den Kunden über absehbare Verzögerungen stets informieren und bemüht sein, die Lieferung oder Leistung termingerecht zu erbringen.
(2) Überschreitet Movawo verbindliche Liefer- oder Leistungstermine, so obliegt es dem Kunden, Movawo schriftlich eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung zu setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er vom Vertrag zurücktreten oder eine der Beeinträchtigung entsprechende Herabsetzung der Vergütung oder nach Maßgabe des § 9 Schadensersatz verlangen kann. Soweit ein Dauerschuldverhältnis begründet wurde, tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts das Recht zur vorzeitigen Kündigung. § 323 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
(3) Wurde der Versand von Produkten und/oder Arbeitsergebnissen von Movawo vereinbart, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung mit Übergabe der Liefergegenstände an das Beförderungsunternehmen auf den Auftraggeber über. Bei Lieferung durch Movawo geht die Gefahr mit der Ablieferung auf den Kunden über. Dies gilt auch für Teillieferungen und dann, wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist.
(4) Movawo verwahrt alle ihr überlassenen oder von ihr angefertigten Roh- und Hilfsmittel zur Erstellung des Endproduktes, insbesondere Manuskripte, Druckvorlagen, Filme, Fotos und Reinzeichnungen über einen angemessenen Zeitraum mit der angemessenen Sorgfalt. Ein Anspruch des Kunden auf Verwahrung besteht nicht, kann jedoch im Einzelfall gesondert vereinbart werden. Für Beschädigungen haftet Movawo nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollen die vorbenannten Gegenstände versichert werden, so hat der Kunde die Versicherung selbst zu besorgen.
(5) Bei allen Druckaufträgen behält sich Movawo Mehr- oder Minderlieferungen von max. 10 % der bestellten Auflage vor, wobei eine Mehrlieferung eine Preiserhöhung, eine Minderlieferung hingegen keine Reduktion des Honorars rechtfertigt.
(6) Movawo steht von jedem realisierten Entwurf eine angemessene Anzahl von Belegexemplaren zu. In der Regel sind dies 20 Exemplare. Bei Kleinstauflagen oder sehr hochwertigen Produkten ist eine angemessene Anzahl bzw. ein geringfügiges Entgelt für die Überlassung von Belegexemplaren zu vereinbaren.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde fördert die Durchführung des Vertrages, indem er die vereinbarten Mitwirkungspflichten (insbesondere die vor Erstellung der Lieferungen und Leistungen durch Movawo innerhalb der Leistungsfristen notwendigen Prüfungen und Genehmigungen von Konzepten, Überreichungen von Texten, Vorlagen etc.) innerhalb der vertraglich vereinbarten Fristen erfüllt.
(2) Kommt der Kunde dieser Pflicht auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist durch Movawo nicht nach, ist Movawo nach ihrer Wahl berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung vorübergehend einzustellen oder vom Vertrag zurückzutreten und als Schadensersatz – je nach Art der Preisvereinbarung – entweder ein dem Stadium der Entwicklung des Auftrages entsprechenden Anteil des Pauschalpreises, mindestens aber 2/3 des Pauschalpreises oder den bisher entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns zu verlangen. Ist ein Dauerschuldverhältnis Gegenstand des Vertrages, so tritt an die Stelle des Rücktrittsrechts ein Recht zur fristlosen Kündigung. Als Schadensersatz kann Movawo dann den bisher entstandenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns verlangen.
5. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Das Entgelt für die Leistungen von Movawo wird im Angebot bzw. im Auftrag festgelegt. Dabei gelten die Preise für die genannten Leistungen jeweils für den üblichen Umfang und unter dem Vorbehalt, dass die dem Angebot zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Zwischenzeitliche Preissteigerungen durch Lohnerhöhung oder Materialpreissteigerungen in den verarbeitenden Zulieferbetrieben werden von Movawo an den Kunden weitergegeben. Zusätzlicher Aufwand, der bei Angebotsabgabe nicht erkennbar war, wird zum jeweils gültigen Stundensatz berechnet. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfangs auf Veranlassung des Kunden einschließlich der dadurch verursachten Mehraufwendungen werden dem Kunden gesondert nach der entsprechenden Preisliste von Movawo berechnet. Die Preise enthalten keine Umsatz- bzw. Mehrwertsteuer und sind Nettopreise, sofern nicht ausdrücklich erwähnt wird, dass es sich um Inklusivpreise handelt. Die Preise von Movawo gelten ab deren Sitz Wolfsburg. Sie schließen – falls eine Versendung notwendig oder vereinbart werden sollte – Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
(2) Die erste Hälfte der Auftragssumme ist jeweils bei Auftragserteilung fällig, das zweite Hälfte bei Lieferung der in Auftrag gegebenen Leistungen.
(3) Skonto wird von Movawo im Einzelfall gewährt, sofern dies mit ihr vereinbart und auf der Rechnung gesondert ausgewiesen wurde.
(4) Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch Movawo mit dem Ziel des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt, unbeschadet im Einzelfall abweichender Regelungen, gegen Zahlung des mit dem Kunden dafür vereinbarten Entgeltes (Präsentationshonorar). Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Abzüge und Muster können berechnet werden, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Movawo arbeitet in keinem Fall unentgeltlich, auch nicht, wenn die Entwürfe oder Beratung durch den Kunden nicht genutzt werden. Wurde kein Honorar vereinbart, so werden die Leistungen nach Aufwand gemäß der derzeit gültigen Preisliste von Movawo berechnet.
(5) Kommt der Auftrag durch schuldhaftes Verhalten des Kunden nicht zur Durchführung, so können, soweit nicht der Kunde einen geringeren Schaden nachweist, 15 % des Gewinnausfalls berechnet werden. Darüber hinaus bleibt Movawo unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen. Bereits erbrachte Leistungen sind in jedem Fall vertragsmäßig zu vergüten. Wird ein Agenturhonorar mit der Mittlerprovision aus dem Schaltvolumen finanziert, so muss das zu Beginn der Konzeptionsfindung genannte Media-Schaltvolumen innerhalb eines Jahres geschaltet werden, um die von Movawo erbrachten Leistungen zu regulieren. Ansonsten wird der Aufwand entsprechend der gültigen Preisliste berechnet. Werden im Zuge der Produktionsabwicklung Fremdangebote von Dritten eingeholt, jedoch der Auftrag vom Kunden anderweitig vergeben, so werden die Leistungen der Angebotseinholung nach Aufwand in Rechnung gestellt.
(6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist Movawo berechtigt, unbeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungsgesetz zu verlangen.
6. Urheberrechte, Nutzungsrechte, Zeichnungsrecht, Eigentumsvorbehalt
(1) Der Kunde erklärt, alle Rechte (Eigentums- und Urheberrechte etc.) an Vorlagen und Texten, die er Movawo übergibt, zu besitzen. Der Kunde haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages, Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber hat Movawo von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
(2) Movawo versichert, die von ihr erstellten Lieferungen und Leistungen unter Berücksichtigung von Rechten Dritter erstellt zu haben, also ohne in unzulässiger Weise das geistige Eigentum Dritter zu nutzen bzw. wettbewerbsrechtswidrige Handlungen zu begehen. Eine entsprechende Gewährleistung übernimmt Movawo hierfür nicht, insbesondere ist sie nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch überprüfen zu lassen.
(3) Grundsätzlich unterliegen alle Leistungen von Movawo als geistige Schöpfungen dem Urheberrechtsgesetz. Dies sind insbesondere Texte, Entwürfe, Layouts, Zeichnungen, Tabellen, Karten, Fotos sowie Veranstaltungsideen. Die Nutzungsrechte werden, wenn nicht anders geregelt, stets für den im Angebot und Auftrag vorgesehenen Umfang (Vertriebsgebiet, Auflage, Dauer etc.) und ausschließlich an den Kunden übertragen.
(1) Für die Eintragungs- und Schutzfähigkeit von Entwürfen wird die Gewähr seitens Movawo nur nach besonderer Vereinbarung übernommen. Der Kunde ist nicht berechtigt, die im Angebots- und/oder Präsentations-Stadium eingereichten Vorschläge zu verwenden, und zwar unabhängig davon, ob sie urheberrechtlich geschützt sind oder nicht. Dies gilt auch für eine Verwendung in abgewandelter Movawo oder durch Dritte.
(4) Originale, die zur Erstellung des Endproduktes angefertigt werden mussten, insbesondere Illustrationen, Layouts, Grafiken, Fotos usw. verbleiben im Eigentum von Movawo. In der Regel gehen lediglich die Nutzungsrechte auf den Kunden über. Ein Überlassen der Originale ist im Einzelfall gegen Entgelt möglich.
(5) Movawo hat das Recht, alle von ihr entworfenen Produkte, insbesondere Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften sowie alle Druckprodukte mit vollem Namen und Sitz der Firma in angemessener Schriftgröße zu zeichnen oder die Leistungen in einem eventuell vorhandenen Impressum mit den oben genannten Angaben zu versehen.
(6) Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung vorbehalten.
7. Mängelansprüche
(1) Movawo haftet lediglich für die ordnungsgemäße Ausführung der von ihr selbst erbrachten Leistungen. Im Übrigen tritt Movawo Ansprüche wegen Mängel aus Produktionsaufträgen, die von Drittfirmen übernommen wurden, an die Kunden ab.
(2) Movawo haftet nicht für die Richtigkeit aller Movawo überlassenen Textangaben, Fotos und Illustrationen und deren Nutzung. Für fernmündlich durchgegebene Korrekturen übernimmt Movawo keine Haftung. Satzfehler werden kostenfrei berichtigt; dagegen werden von der Druckvorlage erforderliche Abänderungen, insbesondere Besteller- und Autorenkorrekturen nach der dafür aufgewendeten Arbeitszeit berechnet. Für die Rechtschreibung ist das Manuskript maßgebend.
Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt dem Kunden. Die Gefahr etwaiger Fehler in der Druckvorlage oder sonstigen Manuskripten geht mit der Freigabeerklärung für den Druck oder die sonstige Produktion auf den Kunden über.
Delegiert der Kunde im Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an Movawo, stellt er sie von der Haftung frei.
Bei farbigen Reproduktionen können in allen Druckverfahren geringe Farbabweichungen vom Original nicht beanstandet werden.
(3) Der Kunde hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Leistungen in jedem Falle unverzüglich nach Erhalt zu prüfen.
(4) Beanstandungen durch den Kunden müssen innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware und schriftlich erfolgen. Verdeckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, können nur innerhalb von einem Jahr nach Empfang der Ware gegenüber Movawo geltend gemacht werden.
(5) Bei berechtigten Beanstandungen kann der Kunde kostenlose Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Ist die Nachfrist erfolglos abgelaufen, schlägt die Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung fehl, verweigert Movawo die Nacherfüllung, oder ist die Nacherfüllung für eine der Parteien unzumutbar, so hat der Kunde das Recht, eine Minderung des Kaufpreises zu verlangen, von dem Vertrag zurückzutreten, nach Maßgabe des § 9 Schadensersatz wegen Nichterfüllung oder Erstattung seiner vergeblichen Aufwendungen geltend zu machen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Der Kunde kann daneben ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn Movawo die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht mangelfrei bewirkt und der Kunde im Vertrag den Fortbestand seines Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(6) Jegliche Mängelansprüche entfallen, wenn der Auftraggeber Korrekturen ohne Einschaltung von Movawo selbst durchführt.
(7) Die genannten Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr nach Ablieferung des Produktes bei dem Kunden.
8. Haftung
(1) Movawo haftet nur dann für Schäden, wenn Movawo, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von Movawo zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so ist die Haftung von Movawo auf den Schaden beschränkt, der für Movawo bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbar war. Die Haftung für Schäden aus Verzug und anfänglicher Unmöglichkeit ist der Höhe nach auf den Betrag der einzelvertraglich vereinbarten Vergütung, bei Dauerschuldverhältnissen auf die vertraglich vereinbarte Jahresgebühr beschränkt.
(2) Die Haftung von Movawo wegen Personenschäden, abgegebener Garantien, sowie aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.
9. Geheimhaltung
Soweit nicht einzelvertraglich weitergehende Vertraulichkeitspflichten vereinbart sind, sind beide Parteien zur Geheimhaltung aller ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt werdenden Informationen über den Geschäftsbetrieb des anderen, insbesondere Interna, Geschäftsgeheimnisse und Kunden, die bei Anlegung eines vernünftigen kaufmännischen Maßstabes als geheimhaltungsbedürftig anzusehen sind, verpflichtet. Soweit sie Dritte zur Erfüllung der Aufgaben heranziehen, verpflichten sich diese zu gleicher Sorgfalt. Die Geheimhaltungspflicht besteht auch über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus.
10. Abtretung/Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde kann gegen Movawo gerichtete Ansprüche nur mit schriftlicher Zustimmung von Movawo an Dritte abtreten und die Rechtsstellung aus mit Movawo geschlossenen Verträgen nur mit schriftlicher Zustimmung von Movawo auf Dritte übertragen.
(2) Der Kunde darf gegen Ansprüche von Movawo nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
(3) Gerät der Kunde mit Zahlung aus einem mit Movawo abgeschlossenen Einzelvertrag in Verzug, so kann Movawo die Erfüllung fälliger Lieferungen oder Leistungen im Rahmen der sonstigen Geschäftsbeziehung zum Kunden verweigern, bis der Verzug beseitigt ist.
Movawo steht an allen vom Auftraggeber gelieferten Vorlagen, Fotos, Manuskripten und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
11. Datenschutz
(1) Movawo weist gemäß §§ 33 BDSG, 3 TDDSG und 3 TDSV darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde erteilt hierzu mit Vertragsabschluss seine Zustimmung. Er kann diese jederzeit gem. § 3 Abs. 6 TDDSG widerrufen.
(2) Movawo ist berechtigt, die Bestandsdaten seiner Kunden zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. Der Kunde kann dieser Verwendung seiner Daten widersprechen. Movawo wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betriff, vollständig und unentgeltlich Auskunft erteilen.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Jegliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder die teilweise oder gesamte Aufhebung des Vertrages bedürfen der Schriftform, ebenso wie die Abänderungen oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Das Schriftlichkeitserfordernis nach diesen AGB wird auch durch Erklärung per Fax gewahrt.
(2) Für die von Movawo auf Grundlage dieser AGB abgeschlossenen Verträge und für aus ihnen folgende Ansprüche gleich welcher Art gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Bestimmungen zum einheitlichen UN-Kaufrecht über den Kauf beweglicher Sachen.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, wenn der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Kunde keinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, Wolfsburg.
(4) Sollten Bestimmungen dieser AGB und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Vielmehr gilt anstelle jeder unwirksamen Bestimmung eine dem Zweck der Vereinbarung entsprechende oder zumindest nahe kommende Ersatzbestimmung, wie sie die Parteien zur Erreichung des gleichen wirtschaftlichen Ergebnisses vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit der Bestimmung gekannt hätten. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.